Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen
Die Nutzung der Seilbahnen, Sessel- und Schlepplifte und der von der Brauneck Bergbahn freigegebenen Ski-, Rodel- und sonstigen Abfahrten sowie der Aufenthalt auf dem Seilbahngelände (Berg- und Talstationen samt Zugängen / Umgriff, Seilbahn- und Schlepplift-Trassen) ist nur unter nachfolgenden Bedingungen gestattet. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Beförderungsbedingungen ist das Personal berechtigt, ein sofortiges Hausverbot zu erteilen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände. Zum Bahngelände gehören die Seilbahn-, Schlepplift-Trassen, Stationen, Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge.
(2) Soweit für Wanderwege, Klettersteige, Abfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Bahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung. Auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder und DSV-Tipps) wird hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet mit der letzten Pistenkontrollfahrt (Uhrzeit siehe Aushang).
§ 2 Ordnung und Sicherheit
(1) Allgemein gültige Bestimmungen
1. Den Anweisungen des Personals zur Durchführung des Betriebes sowie zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung ist jederzeit unverzüglich Folge zu leisten.
2. Schilder zur Regelung des Verhaltens sowie Pisten- und Wegekennzeichnungen sind zu beachten.
3. Die Seilbahnen, Lifte und Abfahrten sind so zu nutzen, dass der Nutzer weder sich selbst noch andere gefährdet.
4. Es ist nicht gestattet, die Bahnanlagen und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit oder die Fahrgäste geöffnet sind, zu betreten.
5. Es ist verboten, Gebäude oder Anlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder –gefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
6. Der Ein- bzw. Ausstieg ist nur an den dazu bestimmten Ein-/Ausstiegsstellen erlaubt.
7. Es ist – auch im Falle einer Störung - nicht gestattet, die Fahrzeuge außerhalb der Stationen selbständig zu verlassen.
8. Bei geschlossenen Zutrittsschranken ist ein selbständiges Einsteigen nicht gestattet.
9. Es ist verboten, Gegenstände aus den Fahrbetriebsmitteln oder Lifttrassen herauszuhalten oder während der Fahrt wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Anlagen abzustoßen.
10. Nach Beendigung der Fahrt sind die Fahrzeuge sowie die Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
11. Mitgeführte Sportgeräte dürfen die Sicherheit der Fahrgäste nicht gefährden.
12. In den Fahrbetriebsmitteln sowie auf dem gesamten Bergbahngelände ist Rauchen nicht gestattet.
13. Die Seilbahn-/ Liftnutzung ist nur Personen gestattet, die einen Fahrausweis an einer unserer Verkaufsstellen erworben haben. Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben. Es gelten die Allgemeinen Tarifbestimmungen, welche an den Kassen aushängen und auf der Internetseite der Seilbahn veröffentlicht sind. Der Fahrgast hat den Fahrausweis immer mit sich zu tragen und auf Verlangen dem Personal zur Prüfung vorzulegen. Der Fahrausweis ist nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif der jeweiligen Fahrkarte.
(2) Bestimmungen für die Beförderung mit Kabinenbahnen:
Sofern das Öffnen oder Schließen der Türen in Kabinenbahnen nicht automatisch erfolgt, dürfen Türen in Kabinenbahnen und auf den Einstiegsplattformen nur durch das Betriebspersonal oder auf besondere Anweisung geöffnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Betriebsstörungen.
(3) Bestimmungen für die Beförderung mit Sesselbahnen:
1. Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung, sich hinauslehnen, aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt sind verboten.
2. Kinder unter 1,25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben den Kindern sitzen, d.h. es darf kein Leerplatz entstehen. Es dürfen höchstens jeweils zwei Kinder nebeneinandersitzen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, den Kindern, mit denen sie in einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei der Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Bahn – erklären.
3. Für die Sesselbahnen Milchhäusl-Express und Schrödelsteinbahn gilt abweichend zu Absatz 2: Eine Aufsichtsperson darf bis zu 3 Kinder unter 1,25 m, mindestens jedoch 1,10 m, begleiten. Die Aufsichtsperson soll zwischen den zu beaufsichtigenden Kindern sitzen, dabei darf kein Leerplatz bzw. Lücke entstehen.
4. Ein einzelnes Kleinkind (unter 1,10 m) darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson keine weiteren Kinder unter 1,25 m begleiten.
5. Aufsichtspersonen sind die Eltern oder die Personen, denen die Eltern die Aufsicht übertragen haben (Verwandte, Freunde, Skilehrer, etc.).
6. Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben. In jedem Fall muss der Verantwortliche einer Gruppe dafür sorgen, dass die Verteilung der Kinder auf die einzelnen Sessel und Sitzplätze unter Einhaltung der organisatorischen Maßnahmen des Betreibers erfolgt, d.h. er muss rechtzeitig vor dem Einstieg dafür sorgen, dass die Kinder von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Aufsichtspersonen sind in diesem Fall andere, vom Gruppenverantwortlichen ausgewählte Fahrgäste, die sich einverstanden erklären, die Kinder während der Fahrt im Sessel zu begleiten und zu beaufsichtigen.
(5) Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:
1. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet
2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:
a) Weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden.
b) Mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren).
c) Sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert.
d) Den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt.
e) Die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.
3. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang.
4. Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.
5. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.
6. Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen.
7. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet; ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.
8. Andere Sportgeräte wie Flugdrachen, Gleitschirme, Skibobs o.ä. werden nur nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.
§ 3 Beförderung von Personen
(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem Gesetz (z.B. Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahn-Gesetz) oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.
(2) Die Beförderungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.
(3) Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder es wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird nicht übernommen. Das Seilbahnunternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen.
§ 4 Beförderung von Tieren und Sachen
(1) Die Mitnahme von Tieren, Gepäck, Sportgeräten, Kinderwägen, Rollstühlen, usw. ist nur gestattet, wenn dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Seilbahn entstehen.
(2) Die Seilbahn kann Zusatzentgelt für die Beförderung von Tieren oder Sachen verlangen.
(3) Hunde sind in den Wartebereichen und im Stationsbereich an der Leine zu führen.
(4) Das Betreten von Skipisten ist mit Tieren nicht gestattet.
(5) Sportgeräte sind in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen, soweit vorhanden. Es werden keine Fahrräder befördert.
(6) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten. Ausnahmegenehmigungen für Jagdberechtigte und/oder Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben können bei der Seilbahn beantragt werden. Für jeden Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen die Berechtigten selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.
§ 5 Ausschluss von der Beförderung / Entzug des Fahrausweises
(1) Von der Beförderung oder dem Aufenthalt des Bergbahngeländes werden Personen ausgeschlossen, die:
1. gegen diese Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Personals nicht befolgen;
2. die Sicherheit von Personen oder Anlagen gefährden;
3. betrunken sind oder unter Drogeneinfluss stehen;
4. sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen;
5. mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen;
Der Fahrpreis wird in den vorgenannten Fällen nicht erstattet.
(2) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,
1. die die Sicherheit an Bahnen und Liften gefährden;
2. die Verbote, Gebote und Hinweise missachten;
3. die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren
4. die bezeichnete Wald-, Wild und Schongebiete betreten oder befahren;
5. die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen.
(3) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeld-Verfahren vorbehalten
§ 6 Pisten- und Abfahrts-Nutzung
(1) Die Nutzung der Abfahrten ist nur während der Öffnungszeiten (Uhrzeit siehe Aushang) gestattet. Danach sind die Pisten / Abfahrten geschlossen. Außerhalb der Betriebszeiten werden Präparierungsarbeiten mit schwerem Pistengerät und zum Teil mit Seilwinden durchgeführt. Es besteht Lebensgefahr. Während der Präparierungsarbeiten sind die Pisten und Abfahrten gesperrt (Artikel 24 Abs. 6 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz).
(2) Auf den Skipisten gelten die international anerkannten Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder (z.B. FIS-Verhaltensregeln). Rodeln, Snowtubing o.ä. ist auf den ausgewiesenen Pisten und Abfahrten verboten.
(3) Gemäß seinen eigenen Fähigkeiten darf jeder Nutzer die Pisten/ Abfahrten nur so befahren, dass er weder sich selbst noch andere gefährdet.
§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann.
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ.
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.
5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Zweifache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 50.00 €.
(3) Es ermäßigt sich im Fall von § 7 (2) auf 7.00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
(4) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht
Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Pandemien oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.
§ 9 Haftung und Schadenersatz
(1) Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Bergbahn haftet nicht für die mit der sportlichen Betätigung verbundenen Gefahren oder witterungsbedingte sowie für in den Bergen eigentümliche Risiken.
(3) Fahrgäste mit gesundheitlichen Einschränkungen benutzen die Bahnanlagen auf eigenes Risiko. Gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Benutzung der Bahnanlagen oder im Falle einer Bergung eine Gefahr für sich oder andere darstellen können, sind dem Bahnpersonal unaufgefordert vor Antritt der Fahrt mitzuteilen.
(4) Die Bergbahn übernimmt keine Haftung für verschmutzte Kleidung. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann es zum Abtropfen verschmutzen Wassers auf Sessel oder Fahrgäste kommen.
§ 10 Datenschutz und Videoüberwachung
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs, zur Wahrung des Hausrechts sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen wird das Seilbahngelände in durch Hinweisschilder gekennzeichneten Bereichen videoüberwacht und aufgezeichnet.
(2) Die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Nutzung von personenbezogenen Daten sowie die Videoüberwachung und deren Aufzeichnung erfolgt unter Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Vorschriften (BDSG, DSGVO).
(3) Datenschutzbeauftragter der Brauneck- und Wallbergbahnen GmbH ist: Felix Gebhardt, E-Mail: dsb@fx-data.de. Im Übrigen wird auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen, welche auf der Homepage veröffentlich ist.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Seilbahn. Gerichtsstand für alle Klagen gegen das Unternehmen ist der Sitz der Seilbahn.
§ 12 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.
Lenggries, im November 2024 Brauneck- und Wallbergbahnen GmbH